Umweltschutzgesetz

PräambelIm Bewusstsein der Verantwortung gegenüber Natur, Tierwelt und zukünftigen Generationen erlässt der Staat YourLife dieses Umweltgesetz.
Es verfolgt das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, die Umweltbelastung zu minimieren und eine nachhaltige, ressourcenschonende Entwicklung zu fördern. Dabei stehen der Schutz von Luft, Wasser, Boden, Flora und Fauna sowie die Vermeidung und Verwertung von Abfällen im Mittelpunkt.

Dieses Gesetz schafft verbindliche Regeln für Bürger, Unternehmen und staatliche Institutionen im Umgang mit natürlichen Ressourcen und legt Maßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und zur Wiederherstellung ökologischer Systeme fest.
Der Schutz der Umwelt ist eine gemeinsame Aufgabe aller – dieses Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen für ein verantwortungsbewusstes und zukunftsorientiertes Handeln im Einklang mit Natur und Gemeinwohl.
§1 Zweck und Ziel

1. Dieses Gesetz soll die Umwelt vor schädlichen Einflüssen schützen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.

2. Ziel ist es, den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu fördern und die Umweltverschmutzung zu minimieren.

§2 Geltungsbereich

a) Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für alle staatlichen Einrichtungen im Staat YourLife.

§3 Verbot der Verschmutzung

a) Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.

b) Die Exekutive darf zur Festnahme von gefährlichen und/oder flüchtigen Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen.

Die Androhung von Waffengewalt darf nur dann ausgesprochen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein.

§4 Führen von Waffen

a) Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt, dies gilt auch für sichtbares Tragen von Waffenholstern.

b) Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Geldstrafe bis 5.000 $ zu bestrafen.

c) Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten und Ortschaften offen trägt ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben, ist mit einer Geldstrafe bis 3.250 $ zu bestrafen.

d) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.

e) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einem geschlossen Behälter oder einem Fahrzeug aufbewahrt wird.

§5 Waffenverbot

a) Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.

b) Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie alle Waffenlizenzen zu entziehen.

c) Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden.

d) Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen. Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr wieder ausgehändigt.

e) Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.

§6 Nutzung

a) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Geldstrafe bis 2.000 $ zu bestraft werden, weiterhin kann die Waffenlizenz entzogen werden. Hiervon ausgenommen sind:

  • Amtsträger während des Dienstes
  • Bürger, die in Notwehr handeln

b) Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Geldstrafe bis 6.750 $ zu bestraft und die Waffe wird eingezogen.

§7 Waffenkategorien
  • Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
  • Kategorie B: Einhandfeuerwaffen, welche von lizensierten Händlern gehandelt werden
  • Kategorie C: Langwaffen und Reihenfeuerwaffen, welche illegal erworben oder hergestellt worden sind.
  • Kategorie D: Waffen, welche zur Herbeiführung von Explosionen geeignet sind.
§8 Waffenliste

Dieser Paragrahp wurde in §7 WaffG mit aufgenommen.

§9 Dienstwaffen

a) Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden, ein Beispiel sind die Gefechtspistolen.

b) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.250 $ bestraft.

§10 Besitz illegaler Waffen

a) Wer im Besitz einer Waffe der Waffenkategorie: B ist und die erforderliche Lizenz nicht im Besitz hat, oder diese eingezogen oder erloschen ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und/oder Geldstrafe bis zu 10.000 $ bestraft.

b) Wer im Besitz von Waffen der Waffenkategorie C und/oder D ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 HE und/oder Geldstrafe bis zu 32.500 $ bestraft.

c) Hiervon sind alle Dienstwaffen während des Dienstes ausgenommen.

§11 Verkauf und Handel

a) Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 HE und/oder einer Geldstrafe bis zu 17.500 $ zu bestrafen.

b) Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.

§12 Herstellung von Waffen

a) Die Herstellung sowie der Besitz von Waffen Bauteilen ist strengstens untersagt. Der Besitz wird mit Geldstrafen bis zu 1.750 $ pro Bauteil geahndet.

b) Magazine bzw. Munition werden ebenfalls als Bauteil einer Waffe gewertet und sind im Zusammenhang mit einer Straftat als illegal einzustufen und zu ahnden

c) Das Anbauen von Anbauteilen wird ebenfalls als Bauteil einer Waffe gewertet und sind generell als illegal einzustufen, Ausnahme: Exektuivbehörden

d) Wer den Zustand einer Waffe, welche legal erworben wurde durch jegliche bauliche oder visuelle Änderungen verändert verliert die Zulassung zu dieser Waffe und wird als illegal eingestuft, Ausnahme: Exektuivbehörden

e) Davon ausgenommen sind Mitarbeiter eines lizenzierten Waffenunternehmens, auf deren Betriebsgelände und zur Ausslieferung an das LSPD

f) Die Herstellung von Munition, mit Ausnahme der Pistolenmagazine, ist untersagt.

§13 Jagdrecht

Derjenige der im Besitz eines Waffenscheines sowie einer Jagdlizenz ist, ist berechtigt folgende Waffen mit sich zu Führen und zu Benutzen:

  • Messer
  • Registrierte Waffe der Kategoprie B

Weitere Regelungen zum Jagdrecht findet sich im Tierschutzgesetz