Strafprozessordnung

Artikel 1 – Anwendung der StPODie Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und ggf. folgender Strafverfolgung.
Artikel 2 – Gewährung rechtlichen GehörsJeder Staatsbürger hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung. Bei Bestehen auf ein Verfahren ist binnen einer Woche eine Vorführung zu gewährleisten.
Artikel 3 – EinspruchsrechtWährend einer Verhandlung darf Einspruch eingelegt werden bei Spekulation, unbelegter Behauptung oder Bedrängung eines Zeugen.
Artikel 4 – Zulässigkeit der BeweismittelBeweismittel müssen 24h vor der Verhandlung eingereicht werden. Sie dürfen nicht rechtswidrig, manipuliert oder unangemeldet sein.
Artikel 5 – Zugelassene PersonenRichter, Kläger, Angeklagter, Zeugen und Rechtsbeistand dürfen teilnehmen. Zuschauer dürfen nicht eingreifen.
Artikel 6 – Zugelassene AnwälteNur lizenzierte Anwälte mit Registereintrag dürfen vertreten. Befangenheit schließt Vertretung aus.
Artikel 7 – Rechtswirksamkeit von BeschlüssenDie Regierung kann Beschlüsse aufheben, wenn Rechtsverstöße, formale Fehler oder neue Sachlagen vorliegen.
§1 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft GesetzesEin Richter ist ausgeschlossen, wenn er betroffen, verwandt, tätig oder Zeuge ist. Ausnahmen sind mit Zustimmung bei Personalmangel möglich.
§2 Besorgnis der BefangenheitAblehnung eines Richters ist möglich bei Misstrauen in Unparteilichkeit. Rechte zur Ablehnung haben alle Verfahrensbeteiligten.
§3 Zeugenpflichten; LadungZeugen müssen erscheinen und aussagen, Ausnahmen gelten. Bei EU-Pflichten kann schriftliche Aussage erfolgen.
§4 Folgen des Ausbleibens eines ZeugenFehlende Zeugen zahlen Kosten und Ordnungsgeld, wenn keine rechtzeitige Entschuldigung vorliegt.
§5 Zeugnisverweigerungsrecht der AngehörigenNahestehende Personen dürfen Aussage verweigern und müssen über ihr Recht belehrt werden.
§6 AuskunftsverweigerungsrechtZeugen dürfen Auskunft verweigern, wenn sie oder Angehörige belastet würden. Belehrung ist Pflicht.
§7 BelehrungZeugen werden zur Wahrheit verpflichtet und über Eidmöglichkeiten belehrt.
§8 VernehmungZeugen sind einzeln zu vernehmen, Gegenüberstellung ist möglich. Verteidiger darf bei Beschuldigten-Anwesenheit teilnehmen.
§9 VereidigungNur bei wichtiger Bedeutung der Aussage. Eid erfolgt vor der Vernehmung.
§10 EidesformelFormulierungen für religiösen und nicht-religiösen Eid. Handheben ist Pflicht.
§11 Eidesgleiche BekräftigungBei Ablehnung des Eides aus Gewissensgründen kann eine eidesgleiche Bekräftigung abgegeben werden.
§12 Durchsuchung bei BeschuldigtenDurchsuchung erlaubt bei Verdacht oder zur Beweissicherung. Ausweitung auf Organisation bei Mitgliedschaft.
§13 Verfahren bei DurchsuchungNur Richter oder bei Gefahr im Verzug Staatsanwalt dürfen anordnen. Polizei nur bei Gefahr für Leib und Leben.
§14 Voraussetzungen UntersuchungshaftUntersuchungshaft bei Verdacht und Haftgrund. Nicht bei Unverhältnismäßigkeit. Nur bei Richter/Staatsanwalt.
§15 U-Haft bei leichten TatenNur bei Fluchtgefahr und vorherigem Entziehen. Voraussetzungen für geringe Strafen konkretisiert.
§16 HaftbefehlInhalt, Voraussetzungen, Rechte bei Festnahme und Belehrung. Ausführliche Rechte des Beschuldigten.
§16.1 Festnahme durch ExekutiveBelehrung vor Verbringung in Fahrzeug/Zelle. Rechte wie bei §16.
§17 Vorläufige FestnahmeBei frischer Tat und Fluchtgefahr ist auch Privatperson zur Festnahme berechtigt.
§18 Verbotene VernehmungsmethodenKein Zwang, Täuschung, Misshandlung, Hypnose oder Versprechen. Verbot gilt absolut.
§19 VerteidigerrechtBeschuldigter darf jederzeit einen Verteidiger beiziehen.
§20 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und EntscheidungDie Untersuchung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und Personen. Bei Organisationsbezug kann ausgeweitet werden.
§21 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der StaatsanwaltschaftStaatsanwaltschaft darf Auskünfte verlangen und Ermittlungen selbst oder durch Polizei durchführen.
§22 Mehrere Staatsanwälte und VerteidigerMehrere Staatsanwälte/Verteidiger dürfen mitwirken und Aufgaben untereinander aufteilen.
§23 Ausbleiben des AngeklagtenBei unentschuldigtem Fernbleiben kann Vorführung oder Haftbefehl erfolgen. Nach 4 Terminen kann Verfahren auch ohne ihn erfolgen.
§24 Anwesenheitspflicht des AngeklagtenAngeklagter darf sich nicht entfernen. Unterbrechung/Abwesenheit kann zu Verhandlung in Abwesenheit führen.
§25 BerufungGegen Urteile ist Berufung innerhalb von 48 Stunden möglich. Offensichtlich unbegründete Berufung wird abgewiesen.
§26 Wiederaufnahme zu Gunsten des VerurteiltenBei gefälschten Beweisen, Rechtsfehlern oder neuen Tatsachen kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
§27 PrivatklageberechtigteEinzelpersonen können bestimmte Delikte direkt ohne Staatsanwaltschaft verfolgen.
§28 Festlegung des StrafmaßesPolizei darf bis 50 HE oder 33.333 $ selbst verurteilen. Justiz kann jederzeit hinzugezogen werden. Ermessensspielraum von 50 % möglich.
§29 Anrechnung der HaftzeitBearbeitung über 30 HE wird auf Gesamtstrafmaß angerechnet.
§30 Geld und HaftstrafenGeldstrafen über 33.333 $ können in Haftzeit umgewandelt werden: 1.083 $ = 1 HE.
§31 BewährungsstrafenRichter/Staatsanwalt können HE in Bewährung umwandeln. Bei Verstoß erfolgt Vollstreckung.
§32 ZeugenschutzKann von Polizei oder Justiz beantragt werden. Zuständig ist Polizei YourLife.
§33 KautionszahlungKaution bei längerer Bearbeitungszeit möglich. Beträge gestaffelt nach Tat. Verrechnung mit Strafe.
§34 Staatsgefährder StatusJustiz kann auf Antrag Personen/Gruppen diesen Status geben. Sonderrechte für Polizei greifen dann.
§35 BeweismittelZulässig: Fotos, Videos, Dokumente, Aussagen, Ton, Spuren. Beweiskontrolle durch Justiz.
§36 SchuldfähigkeitSchuldfähigkeit wird vermutet. Bei Zweifel medizinisches Gutachten erforderlich.
§37 UnterbringungBei Fremd-/Eigengefährdung kann Justiz Unterbringung in Psychiatrie anordnen.
§38 Freie AnwaltsgeschäfteNur mit Mandat & Vollmacht. Akteneinsicht nur bei laufendem Verfahren oder Berufung.
§39 InformationspflichtBeamte müssen Akteneinsicht dokumentieren. Verstöße führen zu Sanktionen gegen Behörden oder Personen.
§40 TateinheitBei mehrfachen Gesetzesverstößen in einem Zusammenhang kann ohne Anwalt oder DoJ zusammengefasst verurteilt werden. Nur mit Anwalt kann Prüfung auf Tateinheit erfolgen.
§41 TelekommunikationsüberwachungErlaubt bei Verdacht auf schwere Straftaten und nur mit richterlicher Genehmigung. Inhalte unterliegen Geheimhaltungspflicht.
§42 Verwendung von Foto- und FilmaufnahmenHeimliches Aufnehmen verboten. Ausnahme für staatliche Einrichtungen, mit Genehmigung auch gewerbliche oder private Anwendungen möglich.
§43 Selbstverteidigung im VerfahrenBeschuldigter darf sich ohne Anwalt selbst verteidigen, hat jedoch eingeschränkte Rechte. Vollumfängliche Vertretung nur mit gültiger Anwaltslizenz.