PräambelIn Anbetracht der zunehmenden Herausforderungen durch Naturkatastrophen, Großschadensereignisse, gefährliche Stofffreisetzungen und sonstige außergewöhnliche Lagen ist es Aufgabe des Staates YourLife, Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachwerte seiner Bürgerinnen und Bürger umfassend zu schützen. Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für effektiven Notfall- und Katastrophenschutz und regelt die Zuständigkeiten, Maßnahmen, Mitwirkungspflichten und Eingriffsrechte staatlicher sowie privater Akteure. Ziel ist die koordinierte Gefahrenabwehr, um im Ernstfall handlungsfähig, schnell und wirksam agieren zu können.
Im weiteren Verlauf wird das Gewerbeamt als "Regierung" bezeichnet.
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck des Gesetzes1. Dieses Gesetz dient der Gefahrenabwehr und der Bewältigung außergewöhnlicher Not- und Katastrophenlagen.
2. Ziel ist die Sicherstellung von Schutz, Rettung, Versorgung und Ordnung bei Großschadenslagen.
§2 Geltungsbereich1. Das Gesetz gilt im gesamten Staatsgebiet und für alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie staatlichen Organisationen.
§3 Begriffsbestimmungen1. Eine Katastrophe ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit, Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß gefährdet.
2. Notlagen sind bevorstehende oder bereits eingetretene Lagen, die einen koordinierten staatlichen Eingriff erfordern.
Abschnitt 2 – Organisation und Zuständigkeiten
§4 Zuständige Behörden1. Die zuständigen Organisationen für die Gefahrenabwehr sind:
- das LSPD,
- das LSMD/LSFD,
- und das Gewerbeamt als Vertretung der Regierung
2. Die Leitung und Koordination obliegt der Regierung. Bei deren Abwesenheit übernimmt das LSPD, subsidiär das LSMD/LSFD.
§5 Sonderverpflichtung privater Akteure1. Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich Lebensmittelversorgung, können zur Unterstützung verpflichtet werden.
- Betroffen sind z.B. Restaurants, Cateringdienste und Supermärkte
- Die Unterstützung kann Verpflegung, Bereitstellung von Räumen, Transportmitteln oder Personal umfassen
Abschnitt 3 – Maßnahmen im Katastrophenfall
§6 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr1. Die zuständigen Behörden sind im Katastrophenfall befugt:
- Evakuierungen anzuordnen,
- Verkehrswege zu sperren,
- Gebäude zu betreten und zu durchsuchen,
- Eigentum zu beschlagnahmen oder zweckgebunden zu verwenden,
- die Bewegungsfreiheit einzuschränken.
2. Zuwiderhandlungen können mit unmittelbarem Zwang oder Zwangsinhaftierung geahndet werden.
§7 Einsatzleitung und Befehlsstruktur1. Die Regierung führt den Oberbefehl.
- Bei Nichterreichbarkeit geht die Weisungsbefugnis in der Reihenfolge LSPD → LSMD/LSFD über.
2. Allen eingesetzten Kräften ist Folge zu leisten.
Abschnitt 4 – Mitwirkungspflichten und Vorbereitung
§8 Mitwirkung der Bevölkerung1. Bürgerinnen und Bürger sind zur Mitwirkung verpflichtet, sofern dies zumutbar ist.
2. Dies umfasst insbesondere:
- Erste-Hilfe-Leistung,
- Meldung von Gefahren,
- Evakuierungsanordnungen,
- Unterstützung bei Maßnahmen.
§9 Vorbereitungspflicht von Unternehmen1. Unternehmen mit Publikumsverkehr müssen über:
- einen Evakuierungsplan
- und einen Vorratsplan (z. B. medizinisches Material, Notrationen) verfügen.
2. Die Einhaltung wird durch das LSPD oder das Gewerbeamt kontrolliert.
Abschnitt 5 – Eingriffsrechte und Einschränkungen von Grundrechten
§10 Einschränkungen von Grundrechten1. Im Katastrophenfall dürfen folgende Grundrechte eingeschränkt werden:
- Unverletzlichkeit der Wohnung,
- Recht auf Eigentum,
- Versammlungsfreiheit,
- Persönliche Bewegungsfreiheit.
§11 Enteignung und Beschlagnahme1. Eigentum darf zum Zweck der Gefahrenabwehr beschlagnahmt oder enteignet werden.
2. Es besteht Anspruch auf Entschädigung, sofern der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.
3. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung obliegt der Regierung.
Abschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften
§12 Ordnungswidrigkeiten1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden verstößt, handelt ordnungswidrig.
2. Dies gilt insbesondere bei:
- Missachtung von Evakuierungen,
- Verweigerung der Hilfeleistung,
- unterlassener Vorrats- oder Evakuierungsplanung.
Es drohen Bußgelder bis zu 25.000 $.
§13 Straftaten1. Wer Katastrophenmaßnahmen behindert oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten oder Geldstrafe bis zu 250.000 $ bestraft.
2. Zwangsmaßnahmen sind zulässig, wenn Personen sich behördlichen Maßnahmen widersetzen.