Luft- und Schifffahrtsgesetz

PräambelZur Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz im Luftraum sowie auf den Binnen- und Küstengewässern des Staates YourLife wird dieses Luft- und Schifffahrtsgesetz erlassen.
Es regelt den Betrieb, die Nutzung, den Besitz und die Zulassung von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie den Umgang mit Drohnen und sonstigen luft- oder wassergebundenen Fortbewegungsmitteln.

Ziel des Gesetzes ist es, Risiken für Mensch, Natur und Infrastruktur zu minimieren, den geordneten Verkehr zu ermöglichen und gleichzeitig die Freiheit zur Nutzung von Luft- und Wasserwegen im Rahmen rechtlicher Vorgaben zu sichern.
Durch klare Regelungen und definierte Zuständigkeiten trägt dieses Gesetz dazu bei, gefährliche Situationen zu vermeiden, die Nutzung dieser Verkehrswege zu koordinieren und Verstöße wirksam zu sanktionieren.
Luft- und Schifffahrt unterliegen der besonderen Verantwortung aller Beteiligten – ihre Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat, Nutzern und Kontrollbehörden.
§1 Definition

a) Das Luft und Schiffahrtsgesetz regelt die rechtliche Ordnung in der Luftfahrt sowie auf dem Wassern. Das Gesetz gilt für alle Fahrzeuge die sich in der Luft sowie auf bzw unter Wasser bewegen.

b) In der Luft sowie im Wasserbereich gilt die Gesetzgebung von YourLife.

§2 Lizenz und Führen

a) zum Führen eine Luftfahrzeuges ist die erforderliche Lizenz erforderlich

b) zum Führen eines Wasserfahrzeuges ist die Erforderliche Lizenz erforderlich

c) sollte der Lenker eines Luft oder Wasserfahrzeuges nicht die erforderliche Lizenz haben, so kann eine Geldstrafe bis zu 10.000 $ verhängt werden

d) die Lizenz kann bei verstoß gegen das Luft und Schiffahrtsgesetz so wie bei Zusammenhang mit anderen Straftaten eingezogen werden

e) es gelten die Bestimmungen zur Fahrtüchtigkeit in der Straßenverkehrsordnung.

§3 Flugverbotszonen und Landezonen

a) Als Flugverbotszone gelten folgende Bereiche

  • Fort Zancudo
  • Polizeirevier
  • Gefängnis
  • Krankenhaus
  • Gerichtsgebäude
  • durch das LSPD örtlich und zeitlich begrenzte Sperrzonen

b) Luftfahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen landen. Es ist jedoch Verboten auf Landeplätzen staatlicher Einrichtungen mit privaten Luftfahrzeugen zu landen

c) Bei der Polizei kann eine Temporäre Flug- und Landerlaubnis angefragt werden, die Genehmigung der Landung ist immer nur pro Fahrzeug und Landung

d) Hubschrauber von Polizei und Rettungsdienst dürfen im Einsatzfalle überall landen. Sollte eine Landung auf der Straße nötig sein so muss die Landestelle vorher durch am Boden befindliche Einsatzkräfte abgesichert werden.

e) Auf Antrag kann die Justiz eine Dauerhafte oder Zeitlich andauernde Landegenehmigung erteilen.

Zuwiderhandlung kann mit Geldstrafe bis zu 100.000 $ bestraft werden.

§4 Häfen und Anlegebereiche

a) Wasserfahrzeuge dürfen nur in ausgewiesen Häfen oder Liegebereichen liegen. Private Stege dürfen nur nach vorheriger Genehmigung genutzt werden.

b) Das Anlegen an Stränden sowie in Bade- und Veranstaltungsbereichen ist gänzlich verboten.

Bei Verstoß kann eine Geldstrafe bis zu 32.500 $ Verhängt werden.

$5 Uferbereiche / Mindestflughöhe

a) Wasserfahrzeuge müssen zum Ufer einen Abstand von 150m einhalten. Zu Badebereichen müssen 250m abstand eingehalten werden

b) die Mindestflughöhe liegt Innerorts bei 250m und Außerorts bei 150m

Verstöße dürfen mit Geldstrafe bis zu 6.750 $ geahndet werden.

§6 Drohnen

1. Die Benutzung von Ferngesteuerten Fahrzeugen jeglicher Art (kurz Drohnen) unterliegt sämtlicher Gesetzgebung des Staates.

2. Das Benutzen von Drohnen für Privatpersonen ist nur auf Privatgeländen oder abseits gelegenen Gebieten gestattet, wo eine Gefährdung jeglichen Verkehrs oder Personen ausgeschlossen ist.

  • Bei der Polizei kann eine Temporäre Flugerlaubnis angefragt werden, diese muss schriftlich erfolgen.

3. Der Einsatz von Drohnen ist in folgenden Bereichen nicht Gestattet:

  • Sperrzonen
  • Flughäfen
  • Forschungseinrichtungen
  • Wohngebiete
  • innerhalb der Stadt
  • Militärische Einrichtungen
  • sämtliche Staatlichen Einrichtungen

4. Der Einsatz von Drohnen kann bei Anzeige gegen den Halter mit Verstoß gegen das DSG geahndet werden.

5. Dem LSMD sowie LSPD ist der Einsatz von Drohnen im Rahmen ihres Dienstes zur Ausübung ihres Berufes gestattet und unterliegt nicht dem Absatz 3.

Bei Verstoß kann eine Geldstrafe bis zu 16.500 $ verhängt werden.